Satzung des Vereins Montanhistorik Schacht 4/8
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet „ Montanhistorik Schacht 4/8“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Montanhistorik Schacht 4/8 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Ziel ist insbesondere die Erhaltung der Industriekultur und Bergbautradition in Duisburg-Meiderich, um dieses berufsspezifische Wissen und die Bergbautechnik zu erhalten, weiterzugeben, zu vermitteln und so die Arbeit der Bergleute erlebbar zu machen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung, Aufarbeitung und strukturierte Archivierung von bergbautypischen Gerätschaften, Fachkenntnissen, beruflichen Fertigkeiten sowie die Sammlung historischer Dokumente mit Bezug zum regionalen Bergbau. Dieser Informationsbestand soll dann im Rahmen von Ausstellungen und Fachveröffentlichungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn dieser ihr nicht binnen eines Monats widerspricht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Soll eine Aufnahme abgelehnt werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Jahreshauptversammlung darüber.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Vorstand
a) dem/der 1.Vorsitzenden und 1 Stellvertreter/in
b) dem/der 2. Vorsitzenden und 1 Stellvertreter/in
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Beiträge
1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der erste Mitgliedsbeitrag liegt bei 10,00 Euro jährlich.
§ 9 Beschlüsse
Über die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 10 Auflösung
§ 11 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung vom 31.08.2019
beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.