Satzung des Vereins Montanhistorik Schacht 4/8

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1.   Der Name des Vereins lautet „ Montanhistorik Schacht 4/8“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

 

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

 

3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

          

          1.      Der Verein Montanhistorik Schacht 4/8 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

          2.      Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Ziel ist insbesondere die Erhaltung der Industriekultur und Bergbautradition in Duisburg-Meiderich, um dieses berufsspezifische Wissen und die Bergbautechnik zu erhalten, weiterzugeben, zu vermitteln und so die Arbeit der Bergleute erlebbar zu machen.

 

        3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung, Aufarbeitung und strukturierte Archivierung von bergbautypischen Gerätschaften, Fachkenntnissen, beruflichen Fertigkeiten sowie die Sammlung historischer Dokumente mit Bezug zum regionalen Bergbau. Dieser Informationsbestand soll dann im Rahmen von Ausstellungen und Fachveröffentlichungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn dieser ihr nicht binnen eines Monats widerspricht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Soll eine Aufnahme abgelehnt werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Jahreshauptversammlung darüber.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ein Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden.
  3. Über einen Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund (z.B. vereinsschädigendes Verhalten) zulässig ist, entscheidet der Vorstand. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist eine vierwöchige Widerspruchsfrist mit einer Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  4. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.

 

§ 6 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus :

 

a)      dem/der 1.Vorsitzenden und 1 Stellvertreter/in

 

b)      dem/der 2. Vorsitzenden und 1 Stellvertreter/in

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende,der stellv. 1. Vorsitzende, die 2.Vorsitzende und der 2. stellv. Vorsitzende.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden 1.Vorsitzenden, der 2.Vorsitzenden und dem stellvertretenden 2.Vorsitzenden. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet, wenn ein neuer Vorstand gewählt wurde, mit seinem Rücktritt, durch Abwahl oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  6. Dem Vorstand obliegen die Führung der gesamten Vereinsgeschäfte, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens und das Kassenwesen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens zum 31. August statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Der Vorsitzende muss sie einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
  3. Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands,
    • die Wahl und die Entlastung des Vorstands die Bestellung von zwei Kassenprüfern und eines Vertreters,
    • die Festsetzung des Jahresbeitrags,
    • die Berufungsentscheidung bei Ausschlüssen,
    • die Änderung der Satzung und
    • die Auflösung des Vereins.
  5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – ausgenommen bei Auflösung des Vereins (§ 10) – beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Für die Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

 

 

§ 8 Beiträge

 

 

1.      Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

2.      Der erste Mitgliedsbeitrag liegt bei 10,00 Euro jährlich.

 

 

§ 9 Beschlüsse

 

 

Über die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 10 Auflösung

 

  1. Auf Antrag des Vorstands kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Auflösungsabsicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.
  2. Für die Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Auflösung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, wird die Mitgliederversammlung hierzu erneut einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen entscheidet.
  3. Der Verein ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

 

Die vorliegende Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung vom 31.08.2019

 

beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.